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Hartz IV und Sozialhilfe schützen vor GKV Zusatzbeitrag nicht PDF Drucken E-Mail
Montag, den 08. August 2011 um 08:38 Uhr

Das Landessozialgericht Hessen hat mit seinem Urteil (Az.: L 1 KR 24/11) entschieden, dass auch Empfänger von Sozialhilfe den Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen müssen, und dass diese keinesfalls gegen das Grundgesetz verstößt. Damit stärkt das LSG Hessen die Rechte der gesetzlichen Krankenkassen, die darauf angewiesen sind, einen Zusatzbeitrag erheben.

Einkommen auf Hartz IV Niveau

Der Kläger, ein Mann der wegen seiner Erwerbsunfähigkeit im Bezug von Sozialhilfe steht, wollte sich gegen den Zusatzbeitrag wehren, der von den gesetzlichen Krankenkassen erhoben wird. Der Sozialhilfeempfänger argumentierte damit, dass er den Zusatzbeitrag nicht zahlen könne, da er seinen Lebensunterhalt aus der Sozialhilfe bestreite, die auf gleicher Höhe mit dem Hartz IV Satz (aktuell 364 €) liege. Zugleich prangerte er an, dass es nicht mit dem deutschen Grundgesetz vereinbar wäre, wenn die GKV die Zusatzbeiträge von Erwerbsunfähigen mit einem monatlich so niedrigen Einkommen verlangen würden.

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