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Hartz IV: Jetzt Pfändungsschutzkonten einrichten PDF Drucken E-Mail
Samstag, den 05. November 2011 um 19:18 Uhr

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Neue Rechte für Schuldner:
Das Pfändungsschutzkonto Konto.

Nach der Umsetzung des "Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes" ist es Verbrauchern ab dem 1 Juli 2010 möglich ein sogenanntes Pfändungssicheres Konto bzw. ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) mit ihrer Bank oder Sparkasse zu vereinbaren. Die entsprechenden gesetzlichen Neu-Regelungen hierfür finden im § 850k der Zivilprozessordnung (ZPO) wiederhall.

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Wie kommt man zu einem P-Konto?

Ein P-Konto erlangt man, indem man ein bestehendes Girokonto zum Pfändungsschutzkonto aufwertet. Dies wird zwischen Kunde und Bank vertraglich vereinbart. Der richtige Ansprechpartner ist also die eigene Bank.

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Extragebühren für P-Konto nicht zulässig

Banken dürfen für die Führung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) keine höheren Kontogebühren verlangen als für ein gewöhnliches Girokonto. Das hat das Landgericht Bremen entschieden (Aktenzeichen: 1 - O - 737/11).
Extragebühren für P-Konto sind unzulässig. Zur Begründung verwies das Landgericht Bremen unter anderem auf die Begründung bei der Einführung des P-Kontos. Darin habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass für ein solches Konto keine zusätzlichen Kosten anfallen sollen.

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Zum Jahreswechsel stehen wichtige Änderungen zum Kontenpfändungsschutz an, die insbesondere Kunden aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende (umgangssprachlich „Hartz IV“) sowie Empfänger von Kinderzuschlag beachten sollten. Der bisherige 14tägige gesetzliche Pfändungsschutz von Sozialleistungen fällt zum 1. Januar 2012 weg.

Die Bundesagentur für Arbeit rät daher von Kontenpfändung betroffenen Kunden, bestehende Konten schnellstmöglich in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Durch eine Umwandlung wird automatisch ein Grundfreibetrag in Höhe von 1.028,89 Euro geschützt. Der persönliche Freibetrag kann unter Umständen aber auch höher ausfallen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn auf ein Konto für mehrere Personen Leistungen aus der Grundsicherung überwiesen werden oder wenn auf dem Konto andere Transferleistungen (beispielsweise Kindergeld oder Kinderzuschlag) eingehen.

Die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto erfolgt auf Antrag durch die kontoführende Bank. Geht der Pfändungsschutz über den persönlichen Freibetrag hinaus, ist ein Nachweis erforderlich. Dieser Nachweis kann über eine Bescheinigung erfolgen. Soweit es sich um Leistungen aus der Grundsicherung handelt, kann diese Bescheinigung beim zuständigen Jobcenter eingeholt werden. Werden Sozialleistungen nur einmalig erbracht, genügt zum Nachweis in der Regel der Bewilligungsbescheid.

Für Bezieher von Kindergeld und Kinderzuschlag ist in der Regel der Bescheid der Familienkasse als Nachweis ausreichend.

Wird das Konto nicht rechtzeitig in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt besteht für Leistungsbezieher die Gefahr, dass zum Jahresanfang nicht über eingegangene Geldleistungen, wie zum Beispiel das Arbeitslosengeld II, verfügt werden kann.

Quelle: Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 04.11.2011

 
 

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