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Für ein umfassendes Streikrecht

Die Bundesrepublik Deutschland hat weltweit das rückständigste und restriktivste Streikrecht. Das Streikrecht in Deutschland ist lediglich Richterrecht. Im Grundgesetz (GG) findet sich außer der Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 kein konkreter Hinweis

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BAG-Urteil ebnet Weg für mehr unsichere Beschäftigung PDF Drucken E-Mail
Freitag, den 08. April 2011 um 18:57 Uhr

Zum gestrigen Urteil des 7.Senates des Bundesarbeitsgerichts zur erneuten sachgrundlosen Befristung bei einer Vorbeschäftigung sagte der DGB-Vorsitzende Michael Sommer:

„Der DGB hat sich bislang stets mit Kritik an Urteilen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zurückgehalten, das gebietet die Achtung insbesondere vor dem obersten Arbeitsgericht. Diese Zurückhaltung müssen wir angesichts der völlig überraschenden Entscheidung des 7. Senates zum Wegfall des so genannten Anschlussverbotes bei sachgrundloser Befristung aufgeben. Denn das Urteil ist ein Schlag ins Gesicht für alle, die bisher versucht haben, eine weitere Ausweitung prekärer Beschäftigungsverhältnisse zu verhindern.

Während die Schwarz-Gelbe Koalition ihre Pläne, dieses Anschlussverbot aufzuheben und durch eine Wartezeit zu ersetzen, bislang nicht umgesetzt hat, haben die Richter aus Erfurt dies für die Koalition jetzt erledigt. Mit einem Urteil, dass gegen den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ergangen ist, wird der Weg geebnet, unsichere Arbeitsverhältnisse weiter zu verbreiten. Dabei ignoriert der 7. Senat den Willen des Gesetzgebers, für jeden Fall der Vorbeschäftigung eine erneute sachgrundlose Befristung auszuschließen.

Aus der Begründung zum Gesetzesentwurf ergibt sich eindeutig, dass die sachgrundlose Befristung nur bei Neueinstellungen zulässig sein soll. Darüber setzen sich die Richter schlicht hinweg und schaffen ohne jede gesetzliche Grundlage eine dreijährige Wartezeit, nach der erneut sachgrundlos befristet werden kann. Die Begründung, dies entspräche auch der gesetzgeberischen Wertung weil auch die gesetzliche Verjährungsfrist drei Jahre beträgt, missachtet eklatant die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses. Es werden sich nun mit Sicherheit sehr schnell Arbeitgeber finden, die mit einer befristeten Beschäftigung bei Leiharbeitsfirmen die neu kreierte dreijährige Wartefrist überbrücken. Diesen Arbeitgebern hat der 7. Senat das Feld bereitet.“

 
 

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