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Für ein umfassendes Streikrecht

Die Bundesrepublik Deutschland hat weltweit das rückständigste und restriktivste Streikrecht. Das Streikrecht in Deutschland ist lediglich Richterrecht. Im Grundgesetz (GG) findet sich außer der Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 kein konkreter Hinweis

Unterzeichnen Sie den Wiesbadener Appell.

Wohltäter in Erklärungsnot PDF Drucken E-Mail
Donnerstag, den 08. September 2011 um 05:25 Uhr

Kirchliche Vereine unterliegen längst Marktgesetzen. Streiken dürfen sie aber nicht

Die Gewerkschaft Ver.di spricht von Verfassungsbruch

Es gab eine Zeit, da sorgte ein großes Kopiersystem für Harmonie bei Caritas und Diakonie. Die Wohlfahrtsverbände der Kirchen kopierten die Tarifabschlüsse des öffentlichen Dienstes, und alle waren zufrieden. Doch damit ist es vorbei. Die Mitarbeitervertreter kommen aus den Protesten kaum noch heraus. In der Politik wächst der Unmut über die Wohlfahrtsverbände, die mit 507 000 Mitarbeitern bei der Caritas und 480 000 bei der Diakonie zu den größten Arbeitgebern Deutschlands gehören. Die Geistlichen sind alarmiert.

Es geht um das kirchliche Arbeitsrecht, den "Dritten Weg". Grundgesetzlich abgesichert, kennt er keine Streiks. "Dienstgeber" und "Dienstnehmer" sind in einer "Dienstgemeinschaft" verbunden, in paritätisch besetzten Kommissionen sollen sie Arbeitszeiten und Löhne einvernehmlich regeln. Bei Streit wird ein Schlichter eingesetzt, dessen Spruch verbindlich ist. Kirchengerichte können angerufen werden. Aber das war lange Zeit kaum nötig, weil man ja den öffentlichen Dienst kopierte und es somit kaum bemerkte, dass die großen Gewerkschaften den Dritten Weg wegen des Streikverbots nicht mitgingen.

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