Für ein umfassendes Streikrecht Die Bundesrepublik Deutschland hat weltweit das rückständigste und restriktivste Streikrecht. Das Streikrecht in Deutschland ist lediglich Richterrecht. Im Grundgesetz (GG) findet sich außer der Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 kein konkreter Hinweis |
| Musterklage gegen die neuen Regelsätze |
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| Montag, den 27. Juni 2011 um 06:51 Uhr |
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Verschiedene namhafte Juristen der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Anwaltsverein haben eine Musterklage gegen die neuen Hartz IV- Regelsätze entwickelt. Das BVerfG hat durch das Urteil vom 9.2.2010 dem Gesetzgeber aufgegeben, die Leistungen nach dem SGB II und SGB XII neu zu ermitteln. Dies ist durch das Regelbedarfs- Ermittlungsgesetz (RBEG) geschehen. Die bisherigen Regelleistungen nach dem SGB II bzw. Regelsätze nach dem SGB XII werden jetzt Regelbedarfe genannt und sind in § 8 RBEG in sechs Stufen festgesetzt worden. Schon im Gesetzgebungsverfahren wurden vielfach erhebliche Zweifel geäußert, ob die Neuregelung den Vorgaben der Entscheidung des BVerfG entspricht. Neben den ersten Veröffentlichungen finden sich viele sehr kritische Äußerungen in der Ausschuss-Drucksache 17 (11) 309 vom 19.11.2010 (vgl. oben S. 43). Auf Grund eines Aufrufs auf der Herbsttagung 2010 der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im DAV haben sich die sechs unten genannten Kolleginnen und Kollegen zusammengefunden, um einen Musterschriftsatz im Hinblick auf die Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit der Neuregelung zu erstellen. Es hat sich dabei herausgestellt, dass es sinnvoll ist, drei Schriftsätze zu entwerfen, und zwar zu dem Regelbedarf für Alleinstehende (B), zu den Regelbedarfen für Kinder (C) sowie für die Regelbedarfsstufe 3 (D). Zur Regelbedarfsstufe 2 (Partner) wurde kein Schriftsatz entworfen, weil insoweit die Regelung, die der früheren Vorschrift für Partner entspricht, nicht vom BVerfG gerügt wurde. Vorangestellt ist ein Musterantrag sowie der Anfang der Begründung (A) für die drei Musterschriftsätze. Noch ein Hinweis: Sofern ein Klageverfahren anhängig ist, in dem es um einen Zeitraum geht, der mindestens den Zeitraum Januar 2011 umfasst, wird ein Änderungsbescheid nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens, so dass eine schnellere Entscheidung durch die Sozialgerichte möglich ist. |
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Kommentare
Ich sehe in keinem geltenden Gesetz mehr einen Zusammenhang zwischen RB und dem grundgesetzlich zu sichernden normativ unabdingbaren ExMin aus Art. 1 und 20 GG.
Kann es sein, daß sich die RA hier auf Nebenkriegsscha uplätze abdrängen lassen auf denen andere Regeln gelten?
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