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Für ein umfassendes Streikrecht

Die Bundesrepublik Deutschland hat weltweit das rückständigste und restriktivste Streikrecht. Das Streikrecht in Deutschland ist lediglich Richterrecht. Im Grundgesetz (GG) findet sich außer der Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 kein konkreter Hinweis

Unterzeichnen Sie den Wiesbadener Appell.

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Geschrieben von: Administrator   
Dienstag, den 31. August 2010 um 12:38 Uhr

SGB I

Das SGB I ist gemeinhin unter dem Titel „Allgemeiner Teil“ bekannt. Es enthält Vorschriften, die für sämtliche Sozialleistungsbereiche gelten. In ihm sind so grundlegende Bestimmungen wie Aufklärung und Beratung zu finden. Denn da das deutsche Recht, auch und gerade auch das Sozialrecht (fast so wie das notorische kritisierte deutsche Steuerrecht) komplex und verschachtelt ist und sich bei der Rechtssprache auch um Fachsprache einer universitären Disziplin handelt, liegt nahezu auf der Hand, den Bürgern das Recht auf Aufklärung und Beratung an die Seite zu stellen. So müssen nach den §§ 13, 14 SGB I die Sozialleistungsträger Aufklärung bzw. Beratung anbieten bzw. leisten, so dass der Hilfe bedürftige Bürger überhaupt einmal erst in die Lage versetzt wird, seine Rechte zu kennen und wahrzunehmen. Darüber hinaus sind im SGB I so wichtige Fragen wie die Antragstellung (§ 16 SGB I), der räumliche Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs (§ 30 SGB I) sowie das Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I) geregelt. Bücher, die das SGB I systematisch darstellen bzw. kommentieren, finden Sie unter den socialnet Rezensionen zum SGB I.

 

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