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Was Hartz IV-Empfängern bleibt PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Isabell Noé   
Samstag, den 09. Juli 2011 um 06:51 Uhr

Beim Antrag auf ALG II werden die Vermögensverhältnisse geprüft. Was über die Freibeträge hinaus geht, muss zu Geld gemacht werden, wenn auch nicht um jeden Preis. Wer vor der Arbeitslosigkeit schnell noch Geld verschenkt, sollte sich aber vorsehen.

Das Urteil des Berliner Sozialgerichts sorgte bei Einigen für Verwunderung, obwohl es doch nur ein geltendes Gesetz bestätigte: Hinterbliebene von Hartz IV-Empfängern müssen aus ihrem Erbe die Leistungen zurückzahlen, die der Verstorbene vom Jobcenter erhalten hat (Az. S 149 AS 21300/08). Hintergrund der Regelung des Sozialgesetzbuches. Demnach steht den Leistungsempfängern zu Lebzeiten ein Schonvermögen zu. Davon sollen aber nicht auch noch die Erben profitieren.

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