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Was gilt als Zusatzeinkommen bei Hartz IV? |
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Geschrieben von: Administrator
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Donnerstag, den 25. August 2011 um 05:50 Uhr |
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Einkommen aus Nebenjobs, Geldgeschenke, Nachzahlungen vom Stromanbieter - was und wieviel davon darf ein Hartz-IV-Empfänger behalten?
- Einkommen aus Nebenjobs werden auf Hartz-IV-Leistungen angerechnet. Dabei gibt es Freibeträge: Die ersten 100 Euro sind anrechnungsfrei, Leistungen werden nicht gekürzt. Vom Einkommen über 100 Euro bis 1000 Euro sind 20 % anrechnungsfrei. Über 1000 Euro bis 1200 Euro (Hartz-IV-Bezieher mit Kindern: bis 1500 Euro) sind 10 % anrechnungsfrei.
- Schulpflichtige Kinder können in den Ferien bis vier Wochen im Jahr arbeiten. Dabei können sie pro Jahr 1200 Euro anrechnungsfrei verdienen.
- Bis zu 10 €, die man für Gefälligkeiten (z.B. Hecke schneiden beim Nachbarn) als Anerkenung erhält sind Anrechnungsfrei
- Zurückerhaltene Kaution gilt als Einkommen und wird angerechnet. Es sei denn, sie wird für eine nachfolgende Kaution eingesetzt.
- Eine Betriebskosten-Erstattung gilt als normal anrechenbares Einkommen – Nachzahlungen werden schließlich auch vom Jobcenter getragen.
- Wer als Hartz-IV-Bezieher Strom gespart hat, darf die Erstattung behalten (Bundessozialgericht, Az.: B 14 AS 185/10 R und B 14 AS 186/10 R).
- Einmalige Einnahmen, wie Erlöse beim Verkauf auf dem Flohmarkt, sind anzugeben. Sie werden angerechnet.
- Sachgeschenke sind im Gegensatz zu Geldgeschenken nicht anrechnungspflichtig – gilt z. B. auch für Reisen, gebrauchte Fernseher, Möbel.
- Trinkgeld muss, wenn es zehn Euro/Monat übersteigt, als einmalige Einnahme angegeben werden und wird dann entsprechend angerechnet.
- Geldgeschenke an Minderjährige zu religiösen Festen (u. a. Firmung, Kommunion, Konfirmation) oder Jugendweihe sind bis max. 3100 Euro anrechnungsfrei.
Andere Zuwendungen von Verwandten an minderjährige Kinder werden bis max. 30 Euro im Monat nicht angerechnet.
- Lotto- und Tombolagewinne müssen gemeldet werden. Der Gewinn wird vom Hartz-IV-Regelsatz wieder abgezogen. Gilt für alle Gewinne, die durch eine Teilnahme am Glücksspiel erzielt wurden.
- Volljährige haben 150 Euro Grundfreibetrag pro Lebensjahr, mindestens 3100 Euro – z. B. als Sparguthaben. Dazu kommen 750 Euro Freibetrag für „notwendige Anschaffungen“. Minderjährige dürfen pauschal bis zu 3100 Euro Erspartes haben. Zusätzlich gibt es zur privaten Altersvorsorge (z. B. Lebens- oder Privatrentenversicherung) für jeden Partner 250 Euro Freibetrag pro Lebensjahr, max. je 16 250 Euro. Bedingung: Das Geld darf nicht vor Eintritt in den Ruhestand bzw. vor Vollendung des 60. Lebensjahrs angetastet werden.
- Einnahmen aus einem Erbe werden angerechnet. Erst wenn Sie das Geld bis auf die Freibeträge ausgegeben haben, gibt es wieder Hartz IV.
- Schmuck gehört grundsätzlich zum verwertbaren Vermögen, sofern die Stücke keinen besonders hohen „ideellen“ Wert haben.
- Kleingärten und Lauben müssen in der Regel nicht „verwertet“ werden.
- Eine Ferienwohnung – egal wo – ist Luxus, muss vermietet oder verkauft werden.
- Nach alter Rechtslage galt: Aufwandsentschädigungen sind (unter bestimmten Bedingungen) als zweckbestimmte Einnahme (im Sinne von § 11 Abs. 3 SGB II a.F.) bis zur Höhe des steuerfreien Betrags anrechnungsfrei - für Übungsleiter beispielsweise 175 Euro monatlich. Nach neuer Rechtslage gilt: Erhält jemand eine steuerbegünstigte Aufwandsentschädigung, dann tritt an die Stelle der 100-Euro-Grundpauschale eine Pauschale in Höhe von 175 Euro (und nicht 100 + 175 = 275 Euro!).
Arbeitslosengeld-II Bezieher, die sowohl Erwerbseinkommen erzielen als auch Aufwandsentschädigungen erhalten, werden schlechter gestellt als bisher. Übrigens: Die Privilegierung von Aufwandsentschädigungen im SGB II galt und gilt nach altem und neuem Recht nicht generell für alle ehrenamtlichen Tätigkeiten sondern nur für steuerbegünstigte Tätigkeiten (siehe § 3 Nr. 12, 26, 26a und 26b Einkommenssteuergesetz).
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