Für ein umfassendes Streikrecht Die Bundesrepublik Deutschland hat weltweit das rückständigste und restriktivste Streikrecht. Das Streikrecht in Deutschland ist lediglich Richterrecht. Im Grundgesetz (GG) findet sich außer der Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 kein konkreter Hinweis |
| NACHGEFRAGT beim Sozialrichter Dr. Jürgen Borchert |
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| Dienstag, den 22. März 2011 um 17:29 Uhr |
Unter dem Vorsitz Borcherts hatte der 6. Senat des Hesssischen Landessozialgerichts den entscheidenden Vorlagenbeschluss für das vielbeachtete Bundesverfassungsgerichtsurteils vom Februar 2009 geliefert.
von: Dr. Kai Lindemann
GEGENBLENDE: Das Bundesverfassungsgericht hat die Berechnung des Hartz IV-Satzes im letzten Jahr beanstandet. Die Neuregelung umfasst nun ein paar Euro mehr im Regelsatz, ein Bildungspaket für Kinder und wenige handwerkliche Verbesserungen. Ist damit die statistische Nachvollziehbarkeit, die das BVerfG bemängelt hat, behoben? Borchert: Der Gesetzentwurf wurde nach der Sachverständigenanhörung Ende November 2010 im Ausschuss für Sozialordnung nur geringfügig verändert, obwohl die Anhörung für den Reformentwurf geradezu vernichtend war, besonders weil in entscheidenden Fragen der Methode und der Datengrundlagen, namentlich in der zentralen Frage der Herausnahme der verdeckt Armen, selbst das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit und sogar das Statistische Bundesamt der Regierungsposition widersprachen. Dass die massive Kritik vieler Sachverständiger in der Anhörung nur zu berechtigt war, beweist nunmehr der neue § 10 des Regelbedarfermittlungsgesetzes (RBEG). Darin sind nämlich zu drei zentralen Kritikpunkten –verdeckt Arme, Verteilungsschlüssel für Kinderbedarfe und Ermittlung der Bedarfe von Erwachsenen in Wohngemeinschaften- Absichtserklärungen der Regierungsmehrheit niedergelegt, man wolle diese Fragen rechtzeitig bis zum 1. Juli 2013 für die dann vorzunehmende Auswertung der neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) beantworten. Damit gibt die Regierungsmehrheit aber zu, dass ihre Reform in zentralen Punkten nicht den Karlsruher Vorgaben entspricht, und verspricht Abhilfe bis zum 1.1.2016. Dass das menschenwürdige Existenzminimum nun weitere fünf Jahre auf nicht verlässlicher Grundlage geleistet werden soll, ist nach meiner Überzeugung mit den Maßstäben des Hartz-IV-Urteils und auch mit einer weiteren Entscheidung aus dem Jahre 1998 unvereinbar. Denn damals hat das Bundesverfassungsgericht für das steuerrechtliche Existenzminimum verlangt, dass der Gesetzgeber bei der Bemessung des Existenzminimums in Zweifelsfällen nicht auf Kante nähen darf, sondern einen Sicherheitsabstand einhalten muss. |
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