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Für ein umfassendes Streikrecht

Die Bundesrepublik Deutschland hat weltweit das rückständigste und restriktivste Streikrecht. Das Streikrecht in Deutschland ist lediglich Richterrecht. Im Grundgesetz (GG) findet sich außer der Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 kein konkreter Hinweis

Unterzeichnen Sie den Wiesbadener Appell.

Wenn die Ehe zum Verhältnis wird PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Norbert Blühm   
Samstag, den 24. September 2011 um 16:54 Uhr

Flexibilität und Mobilität, die Hauptworte des neoliberalen Mainstreams, sind inzwischen auch im Familienrecht angekommen. Alles ist vorübergehend. Beständigkeit stört.

Wie weit die Erosion der Familie fortgeschritten ist, zeigt sich weniger an der Fassade des Hauptgebäudes, als im Verfall, der sich in den hinteren Zimmern ereignet. Das Scheidungsrecht und seine höchstrichterliche Anwendung entlarven die Position der Familie in unserer Gesellschaft deutlicher als es der feierlich-offiziellen Familienpolitik lieb ist.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, die kürzlich ergangen ist, soll eine geschiedene Mutter wieder Vollzeit erwerbstätig werden, nachdem das Kind drei Jahre alt geworden ist.

Die Mutter hatte bisher nur halbtags gearbeitet. Das genügte dem Gericht nicht, um den Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater zu rechtfertigen. Drei Jahre räumt das Gericht der Mutter zur Betreuung ihres Kindes ein, dann soll das Kind der Fremdbetreuung überstellt werden.

So weit, so schlecht. Welche Vorstellung von Familie, Gesellschaft und Staat verbirgt sich hinter diesem Urteil unserer höchsten Richter? Normal soll fortan sein, dass Kindererziehung Sache der Öffentlichkeit ist. Der private familiäre Raum ist nicht mehr der Hauptort der Erziehung. Das stellt allerdings die Vorstellung des Grundgesetzes auf den Kopf. Dort heißt es in Artikel 6: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“. Von einer Einschränkung auf die ersten drei Jahre des Kindes ist im Grundgesetz nicht die Rede. Aus dem „zuvörderst“ wird jetzt ein „fürs erste“ (drei Jahre) und „vorübergehend“ (drei Jahre).

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