Für ein umfassendes Streikrecht Die Bundesrepublik Deutschland hat weltweit das rückständigste und restriktivste Streikrecht. Das Streikrecht in Deutschland ist lediglich Richterrecht. Im Grundgesetz (GG) findet sich außer der Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 kein konkreter Hinweis |
| BVerfG: Wer muss keine Rundfunkgebühren bezahlen? |
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| Geschrieben von: Telemedicus |
| Sonntag, den 25. Dezember 2011 um 19:25 Uhr |
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Wer muss keine Rundfunkgebühren bezahlen? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Bundesverfassungsgericht im November und entschied: Hartz-IV-Empfänger, die einen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalten, sowie Rentner mit geringer Altersrente müssen im Einzelfall von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. In solchen Fällen müsse die sogenannte „Härtefallregelung” des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (§ 6 III RGebStV) angewendet werden. Im ersten Fall (1 BvR 3269/08; 1 BvR 656/10) verlangte die Beschwerdeführerin für sich und ihre minderjährige Tochter eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Beide erhielten Hartz-IV (Arbeitslosengeld II) und einen befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II. Das Problem: Zwar müssen Hartz-IV-Empfänger nach § 6 I Nr. 3 RGebStV keine Rundfunkgebühren entrichten - das gilt aber gerade nicht für den Zuschlag. Wer einen Zuschlag erhält - egal in welcher Höhe - muss Rundfunkgebühren zahlen. Der Zuschlag deckte hier nicht vollständig die zu zahlenden Rundfunkgebühren ab. Deshalb sahen sich die Beschwerdeführerin und ihre Tochter gegenüber Hartz-IV-Empfängern ohne Zuschlag, die von der Gebührenpflicht befreit werden, benachteiligt. |
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