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BVerfG: Wer muss keine Rundfunkgebühren bezahlen? PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Telemedicus   
Sonntag, den 25. Dezember 2011 um 19:25 Uhr

Wer muss keine Rundfunkgebühren bezahlen? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Bundesverfassungsgericht im November und entschied: Hartz-IV-Empfänger, die einen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalten, sowie Rentner mit geringer Altersrente müssen im Einzelfall von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. In solchen Fällen müsse die sogenannte „Härtefallregelung” des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (§ 6 III RGebStV) angewendet werden. Im ersten Fall (1 BvR 3269/08; 1 BvR 656/10) verlangte die Beschwerdeführerin für sich und ihre minderjährige Tochter eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Beide erhielten Hartz-IV (Arbeitslosengeld II) und einen befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II. Das Problem: Zwar müssen Hartz-IV-Empfänger nach § 6 I Nr. 3 RGebStV keine Rundfunkgebühren entrichten - das gilt aber gerade nicht für den Zuschlag. Wer einen Zuschlag erhält - egal in welcher Höhe - muss Rundfunkgebühren zahlen. Der Zuschlag deckte hier nicht vollständig die zu zahlenden Rundfunkgebühren ab. Deshalb sahen sich die Beschwerdeführerin und ihre Tochter gegenüber Hartz-IV-Empfängern ohne Zuschlag, die von der Gebührenpflicht befreit werden, benachteiligt.
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