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Recht des Einzelnen auf Gesundheitsversorgung |
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Geschrieben von: Administrator
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Sonntag, den 22. August 2010 um 23:03 Uhr |
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Die Bioethik-Kommission Rheinland-Pfalz stellte am 1.7.2010 ihren Bericht zum Thema “Gesundheit und Gerechtigkeit – ethische, soziale und rechtliche Herausforderungen” vor.
Auszug:
Ein Grundrecht auf Schutz der Gesundheit ist im Grundgesetz nicht ausdrücklich genannt. In Zusammenhang mit der Schaffung des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wurde in den entsprechenden Gremien über ein Grundrecht auf angemessene Versorgung durch den Staat diskutiert. Der Ausschuss für Grundsatzfragen des Parlamentarischen Rates schlug schließlich eine Bestimmung vor, die das Recht auf ein Mindestmaß an Nahrung, Kleidung und Wohnung – nicht aber ein Recht auf Gesundheitsversorgung – enthielt. Selbst diese Regelung ist später wieder gestrichen und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auf die Gewährleistung von Leben und körperlicher Unversehrtheit
beschränkt worden.
Im Grundgesetz sind zahlreiche Ansatzpunkte für einen Gesundheitsschutz der Bevölkerung angelegt. In erster Linie sind zu nennen der Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsgebot60. Auch das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG kann in Verbindung mit der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zu Ansprüchen der Versicherten auf Gesundheitsleistungen führen. Hinsichtlich des Schutzes der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen verankert Art. 6 GG die
Pflicht des Staates, die Eltern bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung zu unterstützen; jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. Art. 11 Abs. 2 GG nennt Seuchenschutz als eine staatliche Aufgabe. Schließlich gilt es, auch im Bereich der Gesundheitsversorgung, den in Art. 3 GG festgehaltenen Gleichheitssatz zu achten, der sowohl ein Gebot der Gleichbehandlung als auch ein solches der Differenzierung enthält62. Wesentlich Gleiches ist danach gleich, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.
……
Aus der Garantie der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG folgt die Pflicht des Staates, die materiellen Bedingungen menschenwürdiger Existenz zu gewährleisten. Diese Verpflichtung besteht unabhängig von den Gründen der Hilfsbedürftigkeit eines Menschen. Dabei gilt der Vorrang der Selbsthilfe, der insoweit nicht als Abstrich vom Sozialstaatsgedanken, sondern als dessen Verdeutlichung angesehen
wird.
Für den Einzelnen ergibt sich aus dem Schutz der Menschenwürde jedenfalls der Anspruch auf Sicherstellung des medizinischen Existenzminimums71Dieser Begriff wiederum wird unterschiedlich ausgelegt. Zum einen wird das medizinische Existenzminimum
unter Bezug auf das Grundrecht auf Schutz des Lebens aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als Minimalversorgung in dem Sinne erachtet, dass nur die “nackte Existenz” zu sichern ist.
hier der komplette Bericht (PDF-Datei, 1,2 MB).
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